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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu Arbeitnehmerüberlassungsverträgen zwischen der PrimeTime Personal GmbH und ihren Kunden



1. Behördliche Genehmigung

Die PrimeTime Personal GmbH (“Verleiher“) besitzt seit dem 21.04.2010 die gemäß § 1 des Gesetzes zur Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ) erforderliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung.

2. Personalüberlassung

Die PrimeTime Personal GmbH überlässt an ihre Kunden (“Entleiher“) überwiegend Personal aus dem Hotel- und Gastronomiebereich (insbesondere Köche und Küchenpersonal, Service- und Bankettkräfte, Barpersonal etc.).

3. Rechtsstellung der PrimeTime Personal GmbH und ihrer Mitarbeiter

Die PrimeTime Personal GmbH stellt den Kunden ihre Mitarbeiter vorübergehend zur Verfügung. Für diesen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (ANÜ-Vertrag) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Ausschluss entgegenstehender Bedingungen des Kunden.

Im Zweifel, ist die Aufnahme der Tätigkeit der Mitarbeiter beim Kunden als Anerkenntnis der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzusehen. Die PrimeTime Personal GmbH ist Arbeitgeberin der überlassenen Mitarbeiter. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Kunden. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit der PrimeTime Personal GmbH zu vereinbaren. Die PrimeTime Personal GmbH wird auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche der Kunden Rücksicht nehmen, soweit dies möglich ist.

Die PrimeTime Personal GmbH ist berechtigt, aus organisatorischen Gründen Mitarbeiter abzuberufen und die Erledigung der Arbeiten anderen Mitarbeitern zu übertragen.

4. Verpflichtung des Kunden

Die Mitarbeiter der PrimeTime Personal GmbH unterliegen der Weisungsbefugnis des Kunden und arbeiten unter dessen Anleitung und Aufsicht. Der Kunde ist verpflichtet, beim Einsatz von Mitarbeitern der PrimeTime Personal GmbH die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere das Arbeitszeitgesetz und Arbeitssicherheitsgesetz) einzuhalten.

Der Kunde übernimmt es, die Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut zu machen und die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Sicherheitsschuhe und Schutzkleidung werden duch den Kunden gestellt.. Bei einem Arbeitsunfall von Mitarbeitern der PrimeTime Personal GmbH ist der Kunde verpflichtet, PrimeTime Personal GmbH unverzüglich zu benachrichtigen.

Der Kunde verpflichtet sich, täglich den durch den Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsnachweis zu prüfen, abzuzeichnen und an die PrimeTime Personal GmbH zu übermitteln. Andernfalls gilt der von dem Mitarbeiter vorgelegte Arbeitsnachweis als vom Kunden genehmigt. Sollte ein Mitarbeiter nicht zum Dienst erscheinen, wird der Kunde die PrimeTime Personal GmbH davon unverzüglich in Kenntnis setzen

5. Vergütungspflicht bei Kündigung oder Stornierung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags durch den Kunden oder bei Nichtinanspruchnahme der Vereinbarten Leistung und Anrechung ersparter Aufwendungen

Nach Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages steht der PrimeTime Personal GmbH die vereinbarte Vergütung zu.

Dies gilt auch, wenn es zu einer ganzen oder teilweisen Kündigung oder Stornierung des Auftrages kommt. Gleiches gilt bei ganzer oder teilweiser Nichtinanspruchnahme der Leistung.

Dies gilt nicht, wenn der PrimeTime Personal GmbH zu einem Wegfall der Vergütungspflicht führende Pflichtverletzungen vorzuhalten sind, dem Kunden das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist oder vertragliche oder gesetzliche Rücktrittsgründe der Vergütungspflicht entgegenstehen.

Die PrimeTime Personal GmbH wird sich bei bestehender Vergütungspflicht jedoch ihre ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Zudem wird die PrimeTime Personal GmbH nach Kräften versuchen, die Leiharbeitnehmer anderweitig einzusetzen.

Der PrimeTime Personal GmbH steht es frei, die Höhe der ersparten Aufwendungen wie folgt zu pauschalieren:

  • bei Kündigung/Stornierung bis 240 Stunden vor Vertragsbeginn 40 % der Vergütung
  • bei Kündigung/Stornierung bis 120 Stunden vor Vertragsbeginn 30% der Vergütung
  • bei Kündigung/Stornierung bis 72 Stunden vor Vertragsbeginn 20 % der Vergütung
  • bei späterer Kündigung/Stornierung oder Nichtinanspruchnahme 0 % der Vergütung.

Dem Kunden steht der Nachweis höherer ersparter Aufwendungen beziehungsweise die anderweitige Einsetzbarkeit der Leiharbeitnehmer offen.

6. Übernahme von Arbeitsverhältnissen durch den Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, einen überlassenen Mitarbeiter der PrimeTime Personal GmbH nur gegen Mitteilung an die PrimeTime Personal GmbH und Zahlung einer Vermittlungsprovision nach nachfolgenden Regelungen an die PrimeTime Personal GmbH in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Der Übernahme steht die Weitervermittlung an Dritte gleich. Dies gilt jeweils für die Dauer von zwölf Monaten seit dem Ende der letzten Überlassung des übernommenen Mitarbeiters an den Kunden.

Die Höhe der Provision regelt sich wie folgt:
Bei Übernahme in ein Anstellungsverhältnis eine(r)/s Mitarbeiter(in)/s aus der Überlassung steht PrimeTime Personal GmbH ein Vermittlungshonorar zu. Die Höhe der Vermittlungsgebühr ist wie folgt gestaffelt: Übernahme innerhalb der ersten drei Monate 15% des Jahresbruttoeinkommens, nach 3 Monaten 12% des Jahresbruttoeinkommens, nach 6 Monaten 9% des Jahresbruttoeinkommens, nach 9 Monaten 5% des Jahresbruttoeinkommens und nach 12 Monaten erheben wir keine Vermittlungsgebühr mehr (Jahresbruttogehalt = Arbeitsentgelt brutto ohne Nebenzuwendungen zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer). Das Honorar wird bei Begründung des Arbeitsverhältnisses, d.h. mit Unterzeichnung des Vertrages, binnen 8 Tagen fällig.

Nach 12 Monaten seit dem Ende der letzten Überlassung entfällt eine Vermittlungsprovision.
Eine Provision ist auch dann nicht zahlbar, wenn keine Kausalität zwischen Überlassung und Übernahme in ein Arbeitsverhältnis besteht. Hierbei wird vermutet, dass das Arbeitsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Kunden und Mitarbeiter innerhalb von sechs Monaten seit dem Ende der letzten Überlassung begründet wird. Dem Kunden steht es insoweit frei, den Gegenbeweis zwischen Überlassung und Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeiter und Kunden zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien. Für die Zeit nach sechs Monaten seit dem Ende der letzten Überlassung besteht die Vermutung der Kausalität nicht mehr.

7.Verpflichtung von PrimeTime Personal GmbH

Die PrimeTime Personal GmbH stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und für erforderliche Tätigkeit qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung. Bei berechtigter Beanstandung innerhalb der ersten 3 Stunden nach Arbeitsaufnahme werden bis zu 3 Stunden nicht berechnet.

Die PrimeTime Personal GmbH ist berechtigt, solche Mitarbeiter abzuberufen und durch geeignete Mitarbeiter zu ersetzen. Die PrimeTime Personal GmbH versichert, dass ausländische Mitarbeiter im Besitz der behördlichen Genehmigungen sind und dass Küchenmitarbeiter und Servicepersonal mündlich und schriftlich nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 4 und 5 Infektionsgesetz (IfSG) belehrt wurden.

Die PrimeTime Personal GmbH verpflichtet sich, ihren Arbeitgeberpflichten nachzukommen und sämtliche arbeitsvertraglichen, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Zahlungen ordnungsgemäß zu leisten. Auf Anforderung wird die PrimeTime Personal GmbH geeignete Nachweise, in Form von Unbedenklichkeitsbescheinigungen darüber erbringen.

8.Haftung

Die PrimeTime Personal GmbH übernimmt keine Haftung, wenn der Kunde die Mitarbeiter mit Geldangelegenheiten betraut, insbesondere mit Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Bargeld, Wertsachen oder Wertpapieren betraut.

Die PrimeTime Personal GmbH haftet nicht für Schäden, die ihre Mitarbeiter an Sachen und Personen verursachen, an oder mit denen Sie arbeiten, da ihre Mitarbeiter unter Aufsicht, Leistungskontrolle und Anweisung der Kunden arbeiten. Ebenso wenig haftet die PrimeTime Personal GmbH für fahrlässige oder vorsätzliche Schadenszufügung ihrer Mitarbeiter an Sachen und Personen. Der Kunde stellt die PrimeTime Personal GmbH insoweit von einer Inanspruchnahme durch Dritte frei.

Die PrimeTime Personal GmbH haftet nur für die Auswahl ihrer Mitarbeiter für die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden, die auf leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit bei der Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen, ist ausgeschlossen.

9. Kündigung

Die PrimeTime Personal GmbH ist berechtigt den ANÜ-Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos zu kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde aus diesem oder einem früheren Vertrag mit der Zahlung in Verzug geraten ist., die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem ANÜ- Vertrag verweigert, ein Insolvenzverfahren droht oder anhängig ist oder die Verpflichtungen zur Einhaltung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen nicht erfüllt werden.

10. Höhere Gewalt

Die PrimeTime Personal GmbH ist im Fall höherer Gewalt berechtigt, teilweise oder ganz Kündigungen und Änderungen von Vereinbarungen zu tätigen.

11. Gerichtstand

Gerichtstand ist Berlin.

12. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Etwaige Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder Teile von ihnen unwirksam sein sollten, wird hierdurch die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit nicht berührt. Die Vertragspartner werden alsdann die unwirksame Bestimmung durch eine dem beabsichtigten Zweck entsprechende wirksame Bestimmung ersetzen.

Berlin, den 6/2012 Andreas Gorgi, Geschäftsführer der PrimeTime Personal GmbH